Österreich Trüffelsammelverbote - Trüffel sammeln generell:
In Österreich ist das Sammeln von Trüffeln in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks verboten.
Da das Naturschutzrecht in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fällt, wird empfohlen, sich erforderlichenfalls wegen derartigen Regelungen über die Nutzung von Pilzen (und Waldfrüchten) an das jeweilige Amt der Landesregierung zu wenden.
Weiter unten finden sie für jedes Bundesland die entsprechende Pilzverordnung.
Darf man gesammelte Pilze und Beeren weiterverkaufen?
Diesbezüglich wären andere Rechtsvorschriften, wie etwa das Gewerbe- oder Naturschutzrecht, zu beachten.
Darf man selbst gesammelte Pilze und Beeren nach Italien oder ein anderes Nachbarland mitnehmen?
Sofern diese entsprechend der dargestellten Rechtslage (ForstG, Naturschutzrecht, Zivilrecht) gesammelt wurden, sind jedenfalls zollrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Forstgesetz 1975 (ForstG)
Nach dem ForstG (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer sich unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet, Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, sich unbefugt Früchten oder Samen der im Anhang des ForstG angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken aneignet.
Kärnten:
In Kärnten ist das Sammeln von allen unterirdisch (hypogäisch) wachsenden Schlauchpilzen (z. B. Tuber, Terfezia, Choiromyces etc.) also auch die Trüffeln verboten. Hier gilt die Pilzverordnung Kärnten §2 Abs.1
Abs1: Die in der Anlage angeführten wildwachsenden Pilze sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt. (Tuber ist angeführt)
Abs.2: Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet werden, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pilzteile.
Oberösterreich:
In Oberösterreich steht die Trüffel nicht unter den vollkommenen oder teilweise geschützten Pilzen. Hier gilt das Landesgesetzblatt Oberösterreich. Das bedeutet, dass die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt.
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung der Oberösterreichischen Verbotsbestimmungen! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Salzburg:
In Salzburg steht die Trüffel nicht unter den vollkommenen und teilweise geschützen Pilzen. Hier gilt die Pilzschutzverordnung Salzburg. Das bedeutet, dass die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt ist.
Zwei der wichtigsten Verbotspunkte der Pilzschutzverordnung Sbg:
- Verbot für das Sammeln von Pilzen ab dem 1. Oktober bis 30. November ganztags jeden Jahres. Ab dem 1. Dezember bis 30. März jeden Jahres ist zwischen 17:00 Uhr Abends und 7.00 Uhr Früh das Pilzesammeln verboten. Ab 1. April bis 30. September jeden Jahres ist es zwischen 19:00 Uhr Abends und 7:00 Uhr Früh verboten.
- Verbot des Sammeln von Pilzen in den im Anhang angeführten Gebieten:
Geschützter Landschaftsteil Rainberg Geschützter Landschaftsteil Gaisberg Bezirk Hallein: Geschützter Landschaftsteil Biederer Alpswald (Gemeinde Golling an der Salzach) Naturdenkmal Vorderweißtürchlwald (Gemeinde Rauris) Bezirk St. Johann im Pongau: Geschützter Landschaftsteil Prossauwald (Gemeinde Badgastein) Bezirk Zell am See: Naturdenkmal Mitterkaser (Gemeinde Weißbach bei Lofer) Geschützter Landschaftsteil Stoissen (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer) Geschützter Landschaftsteil Roßwald (Gemeinde Saalbach) Naturdenkmal Laubwald beim Kesselfall (Gemeinde Kaprun).
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Verbotsklauseln der salzburger Pilzschutzverordnung! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Tirol:
In Tirol steht die Trüffel nicht unter den vollkommenen oder teilweise geschützen Pilzarten. Hier gilt die Pilzschutzverordnung Tirol. Das bedeutet, dass die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person und Tag) erlaubt ist.
Verboten ist:
Erlaubt ist:
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen der Tiroler Pilzschutzverordnung! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Vorarlberg:
In Vorarlberg steht die Trüffel nicht unter den vollkommenen und teilweise geschützen Pilzen. Hier gilt das Naturschutzgesetz Vorarlberg. Hier ist die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt. Bitte auf die vielen Natur- und Europaschutzgebiete achten, denn dort ist das Sammeln von Pilzen ganzjährig zu jeder Tageszeit verboten.
1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8:00 Uhr Morgens bis 17:00 Uhr Abends und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art identifiziert hat.
(2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen der Vorarlberger Naturschutzverordnung! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Niederösterreich:
In Niederösterreich steht die Trüffel nicht unter den vollkommen oder teilweise geschützten Pilzarten. Es gilt das Naturschutzgesetz Niederösterreich. Hier ist die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt.
§ 17 Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz:
(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Steiermark:
In der Steiermark steht die Trüffel nicht unter den vollkommen oder teilweise geschützten Pilzen. Es gilt das Forstgesetz / Bundesgesetz. Hier ist die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt.
Nach dem Forstgesetz darf man maximal 2kg Pilze pro Tag sammeln, sofern es der/die WaldeigentümerIn nicht ausdrücklich zivilrechtlich verboten hat. Zum Beispiel durch Aufstellen von Pilzsammelverbots-Schildern.
§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d Forstgesetz 1975 BGBl I Nr.440/1975 idF. BGBl I Nr. 189/2013 regelt: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer b.) im Wald …. 2 …. sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet. …. d.) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt.
Wer mehr als diese erlaubte Menge an sich nimmt muss mit einer Strafe bis zu Euro 150,- rechnen, wer Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt kann mit bis zu Euro 730,- oder einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft werden. (§ 174 Abs. 3 lit e Forstgesetz 1975)
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen des Steirischen Forstgesetzes! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Burgenland:
In Burgenland steht die Trüffel nicht unter den vollkommen oder teilweise geschützten Pilzen. Es gilt das Forstgesetz / Bundesgesetz. Hier ist die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt.
Nach dem Forstgesetz darf man maximal 2kg Pilze pro Tag sammeln, sofern es der/die WaldeigentümerIn nicht ausdrücklich zivilrechtlich verboten hat. Zum Beispiel durch Aufstellen von Pilzsammelverbotsschildern.
§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d Forstgesetz 1975 BGBl I Nr.440/1975 idF. BGBl I Nr. 189/2013 regelt: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer b.) im Wald …. 2 …. sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet. …. d.) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt.
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen des Burgenländischen Forstgesetzes! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
Wien:
In Wien steht die Trüffel nicht unter den vollkommen oder teilweise geschützten Pilzen. Es gilt auch in diesem Bundesland das Forstgesetz / Bundesgesetz. Hier ist die Trüffelsuche und die -ernte in der Wildnis in angegebenen Mengen (max. zwei Kilogramm pro Person) erlaubt. Bitte auf die Natur- und Europaschutzgebiete achten, dort ist das Sammeln von Pilzen ganzjährig zu jeder Tageszeit verboten.
Nach dem Forstgesetz darf man maximal 2kg Pilze pro Tag sammeln, sofern es der/die WaldeigentümerIn nicht ausdrücklich zivilrechtlich verboten hat.
§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d Forstgesetz 1975 BGBl I Nr.440/1975 idF. BGBl I Nr. 189/2013 regelt: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer b.) im Wald …. 2 …. sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet. …. d.) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt.
Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung aller Paragraphen des Wiener Forstgesetzes! Für mehr Details bitte das Gesetzblatt downloaden.
In Deutschland ist die Trüffelsuche in der Wildnis generell verboten, da die Trüffel unter Naturschutz steht. Der Anbau und das Ernten der Edelknollen auf Trüffelplantagen oder im eigenen Garten ist jedoch erlaubt. Die Tuber (Trüffel) steht auf der roten Liste der gefährdeten Arten Deutschlands.
LUDWIG, G. & MATZKE-HAJEK, G. (RED.) (2011):
Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands
Band 6: Pilze (Teil 2) – Flechten und Myxomyzeten
Die Trüffelsuche und -ernte ist in der Schweiz grundsätzlich nicht erlaubt. So mancher Kanton hat aber Ausnahmeregelungen. Im Allgemeinen gilt jedoch für die ganze Schweiz folgendes: In Natur- und Pflanzenschutzgebieten dürfen keine Pilze gesammelt werden.
Näheres finden Sie in der Schweizer Pilzverordnung.
Am besten man erkundigt sich im jeweiligen Bundesland (Österreich, Deutschland) oder Kanton (Schweiz) was laut der aktuellen Pilzschutzverordnung erlaubt, bedingt erlaubt oder verboten ist.